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Unterrichtsbefreiung: Regelungen zum Besuch der didacta |
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Dienstag, den 10. Januar 2012 um 12:01 Uhr |
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Mitteilung des MK vom 09.01.12:
Zum Besuch der didacta 2012 können Lehrkräfte von der Möglichkeit des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Unterschreiten der Unterrichtsverpflichtung aus anderen als dienstlichen Gründen) Gebrauch machen. Soweit die didacta 2012 Veranstaltungen wie Foren, Vorträge oder Podiumsdiskussionen anbietet, die für Schulen von besonderer Bedeutung sind, besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung gemäß § 2 Nr. 1 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung. Danach kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist und dienstliche Gründe, wie z. B. die Unterrichtsversorgung, nicht entgegenstehen. Über die Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Link zur didacta
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